III. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Vorinstanz und vor Verwaltungsgericht zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Eine Parteientschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang und mangels anwaltlicher Vertretung nicht auszurichten (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. -7- 2. Die Beschwerde wird an die erste Strafkammer des Obergerichts weitergeleitet zur Behandlung als Entlassungsgesuch im Verfahren SST.2022.157.