233 StPO). Ein solches Entlassungsgesuch ist durch die Verfahrensleitung des Obergerichts zu beurteilen, auch wenn der Beschwerdeführer das Urteil des Obergerichts vom 31. August 2022 mittlerweile an das Bundesgericht weitergezogen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_478/2021 vom 28. September 2021, Erw. 4.4) Die Beschwerde ist deshalb an die Verfahrensleitung des Obergerichts zur Behandlung als Entlassungsgesuch im Verfahren SST.2022.157 weiterzuleiten. 3. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.