2.3. Anzufügen ist, dass der ursprüngliche Rechtstitel für den vorzeitigen Massnahmenvollzug mittlerweile durch den Beschluss des Obergerichts vom 31. August 2022 abgelöst wurde, mit welchem der Beschwerdeführer wiederum in Sicherheitshaft versetzt wurde. Auf eine gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Entscheid vom 6. September 2022 (1B_459/2022) nicht ein. Gleichwohl steht es dem Beschwerdeführer jederzeit offen, ein Gesuch um Haftentlassung zu stellen (Art. 233 StPO).