Nachdem sich die Verfügung vom 13. Juli 2022 (wie auch die Verfügung vom 15. Juli 2022) lediglich mit den Modalitäten des vorzeitigen Massnahmenvollzugs befasst, die vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt werden, hielt die Vorinstanz zu Recht dafür, dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 19. Juli 2022 über den Anfechtungsgegenstand hinausgreift. Die gegen den Nichteintretensentscheid gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist deshalb abzuweisen.