Soweit der Beschwerdeführer die Entlassung beantrage, greife er in unzulässiger Weise über den Anfechtungsgegenstand hinaus. Ob und unter welchen Voraussetzungen der Beschwerdeführer aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug zu entlassen sei und ob er im Bejahungsfall wieder in Sicherheitshaft zu versetzen sei, sei ein Entscheid, welcher nicht der Strafvollzugsbehörde, sondern den strafrichterlichen Behörden obliege (angefochtener Entscheid, Erw. 2/c).