II. 1. Der Beschwerdeführer beantragt sodann die sofortige Haftentlassung. 2. 2.1. Die Vorinstanz ist auf das Haftentlassungsgesuch nicht eingetreten. Sie begründete das Nichteintreten im Wesentlichen damit, mit Verfügung vom 13. Juli 2022 seien lediglich die Modalitäten des vorzeitigen Massnahmenvollzugs geregelt worden. Soweit der Beschwerdeführer die Entlassung beantrage, greife er in unzulässiger Weise über den Anfechtungsgegenstand hinaus.