Aus den dargelegten Gründen ist auf das Schadensersatzbegehren nicht einzutreten. -5- 3. Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist – unter Vorbehalt von vorstehender Erw. 2 – einzutreten.