KÖLZ/ISABELLE HÄNER/ MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich/Basel/ Genf 2013, Rz. 688), weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist. Ausserdem wäre das Verwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zuständig, einen solchen Haftungsanspruch zu beurteilen. Staatshaftungsansprüche wären mit verwaltungsrechtlicher Klage geltend zu machen, wobei vor der Einreichung einer Klage ein Vergleich mit dem Gemeinwesen zu suchen bzw. die Kompetenzstelle für Haftungsrecht anzurufen wäre (§ 11 Haftungsgesetz vom 24. März 2009 [HG; SAR 150.200]).