2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 500-. sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 84.70, insgesamt Fr. 584.70, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. C. 1. Mit Eingabe vom 19. September 2022 beschwert sich A. (fortan: Beschwerdeführer) gegen diesen Entscheid beim Verwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss die sofortige Entlassung in Freiheit und Schadenersatz wegen ungerechtfertigter Freiheitsberaubung, unter Kostenfolgen zu Lasten der Vorinstanz. 2. Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet.