3. Am 13. Juli 2022 erliess das Amt für Justizvollzug (fortan: AJV) einen Vollzugsbefehl, mit welchem A. rückwirkend seit dem 15. Juni 2022 zum vorzeitigen Vollzug der stationären Massnahme ins Zentralgefängnis Lenzburg eingewiesen worden ist. Mit gleicher Verfügung wurden weitere Modalitäten des vorzeitigen Massnahmenvollzugs geregelt. Mit einer gemäss § 26 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG, SAR 271.200) zunächst im Dispositiv eröffneten Verfügung des AJV vom 15. Juli 2022 wurde A. zudem rückwirkend ab dem 14. Juli 2022 vom Zentralgefängnis Lenzburg ins Bezirksgefängnis T. versetzt.