Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2022.365 / mk / jb (DVIRD.22.120) Art. 164 Urteil vom 14. Oktober 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Cotti, Vorsitz Verwaltungsrichterin Bauhofer Verwaltungsrichter Winkler Gerichtsschreiberin Klein Rechtspraktikantin Meyer Beschwerde- A._____ führer z.Zt.: Bezirksgefängnis T._____ gegen Departement Volkswirtschaft und Inneres, Generalsekretariat, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Regelung des vorzeitigen stationären Massnahmenvollzugs Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 13. September 2022 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. Am 5. Mai 2022 sprach das Bezirksgericht Bremgarten A. vom Vorwurf der mehrfachen Drohung, üblen Nachrede, falschen Anschuldigung sowie weiterer Straftatbestände frei. Mit demselben Urteil wurde eine stationäre therapeutische Behandlung gemäss Art. 59 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) angeordnet. Gemäss einem im Rahmen des Strafverfahrens erstellten psychiatrischen Kurzgutachten von Dr. med. B. vom 28. Januar 2022 leidet A. unter anderem an einer schweren wahnhaften Störung mit einer organischen Persönlichkeitsstörung. Ebenfalls am 5. Mai 2022 beschloss das Bezirksgericht Bremgarten, dass A. zur Sicherung des Straf- und Massnahmenvollzugs in Sicherheitshaft verbleibt. Eine Beschwerde gegen diesen Entschluss wies das Obergericht mit Entscheid vom 9. Juni 2022 ab. 2. Am 25. Mai 2022 stellte A. beim Bezirksgericht Bremgarten ein Gesuch um Bewilligung des vorzeitigen Antritts der stationären Massnahme. Mit Verfügung vom 15. Juni 2022 bewilligte der Verfahrensleiter des Be- zirksgerichts Bremgarten den vorzeitigen Massnahmenvollzug. 3. Am 13. Juli 2022 erliess das Amt für Justizvollzug (fortan: AJV) einen Voll- zugsbefehl, mit welchem A. rückwirkend seit dem 15. Juni 2022 zum vorzeitigen Vollzug der stationären Massnahme ins Zentralgefängnis Lenzburg eingewiesen worden ist. Mit gleicher Verfügung wurden weitere Modalitäten des vorzeitigen Massnahmenvollzugs geregelt. Mit einer gemäss § 26 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG, SAR 271.200) zunächst im Dispositiv eröffneten Verfügung des AJV vom 15. Juli 2022 wurde A. zudem rückwirkend ab dem 14. Juli 2022 vom Zentralgefängnis Lenzburg ins Bezirksgefängnis T. versetzt. B. 1. Gegen den Vollzugsbefehl des AJV vom 13. Juli 2022 reichte A. am 19. Juli 2022 Beschwerde beim Departement für Volkswirtschaft und Inneres (fortan: DVI) ein, mit der er die sofortige Freilassung beantragte. Mit Eingabe vom 21. Juli 2022 ergänzte A. seine Beschwerde. -3- 2. Die Verfügung vom 15. Juli 2022 erwuchs in Rechtskraft, nachdem A. innert der zehntägigen Frist gemäss § 26 Abs. 3 VRPG keine vollständige Ausfertigung verlangt hatte. 3. Am 13. September 2022 entschied das DVI, Generalsekretariat: 1. Auf die Beschwerde vom 19. Juli 2022 wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsge- bühr von Fr. 500-. sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 84.70, insgesamt Fr. 584.70, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. C. 1. Mit Eingabe vom 19. September 2022 beschwert sich A. (fortan: Beschwerdeführer) gegen diesen Entscheid beim Verwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss die sofortige Entlassung in Freiheit und Schadener- satz wegen ungerechtfertigter Freiheitsberaubung, unter Kostenfolgen zu Lasten der Vorinstanz. 2. Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. 3. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). -4- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Vollzugsbehörden betref- fend den Straf- und Massnahmenvollzug richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) vom 4. Dezember 2007 (§ 55a Abs. 1 des Einführungsge- setzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SAR 251.200]). Gemäss § 54 Abs. 1 VRPG ist gegen letztinstanzliche Ent- scheide der Verwaltungsbehörden die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu- lässig. Der angefochtene Entscheid des DVI ist verwaltungsintern letztin- stanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. §§ 9 Abs. 1 und 10 lit. g der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsge- richt ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. Der Beschwerdeführer beantragt unter anderem Schadenersatz wegen an- geblich ungerechtfertigten Freiheitsentzugs. Im vorinstanzlichen Verfahren war Schadenersatz kein Thema. Durch das erstmals vor Verwaltungsgericht erhobene Schadenersatzbegehren weitet der Beschwerdeführer den Anfechtungsgegenstand in unzulässiger Weise aus (vgl. dazu MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontroll- verfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechts- pflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Zürich 1998, § 39 N 22 ff.; MARTIN BERTSCHI, in: ALAIN GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungs- rechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Auflage, Zürich 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19-28a N 45; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/ MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich/Basel/ Genf 2013, Rz. 688), weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist. Ausserdem wäre das Verwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdever- fahren nicht zuständig, einen solchen Haftungsanspruch zu beurteilen. Staatshaftungsansprüche wären mit verwaltungsrechtlicher Klage geltend zu machen, wobei vor der Einreichung einer Klage ein Vergleich mit dem Gemeinwesen zu suchen bzw. die Kompetenzstelle für Haftungsrecht an- zurufen wäre (§ 11 Haftungsgesetz vom 24. März 2009 [HG; SAR 150.200]). Aus den dargelegten Gründen ist auf das Schadensersatzbegehren nicht einzutreten. -5- 3. Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist – unter Vorbehalt von vorstehender Erw. 2 – einzutreten. 4. Mit der Beschwerde ans Verwaltungsgericht können die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Ermessensüber- und -unterschreitung oder Ermessensmiss- brauch, gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Obwohl § 55 Abs. 3 VRPG in Fällen der vorliegenden Art keine Angemessenheitskontrolle vorsieht, ist eine solche gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) und die dazu ergangene Praxis geboten (vgl. BGE 147 I 259, Erw. 1.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_983/2020 vom 3. Novem- ber 2020, Erw. 1.3). II. 1. Der Beschwerdeführer beantragt sodann die sofortige Haftentlassung. 2. 2.1. Die Vorinstanz ist auf das Haftentlassungsgesuch nicht eingetreten. Sie begründete das Nichteintreten im Wesentlichen damit, mit Verfügung vom 13. Juli 2022 seien lediglich die Modalitäten des vorzeitigen Massnahmen- vollzugs geregelt worden. Soweit der Beschwerdeführer die Entlassung be- antrage, greife er in unzulässiger Weise über den Anfechtungsgegenstand hinaus. Ob und unter welchen Voraussetzungen der Beschwerdeführer aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug zu entlassen sei und ob er im Beja- hungsfall wieder in Sicherheitshaft zu versetzen sei, sei ein Entscheid, wel- cher nicht der Strafvollzugsbehörde, sondern den strafrichterlichen Behör- den obliege (angefochtener Entscheid, Erw. 2/c). 2.2. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde mit diesen zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, wurden im Vollzugsbefehl vom 13. Juli 2022 lediglich die Modalitäten des vorzeitigen Massnahmenvollzugs geregelt. Den eigent- lichen Rechtstitel für den vorzeitigen Massnahmenvollzug bildete die Ver- fügung vom 15. Juni 2022, mit welcher der Verfahrensleiter des Bezirksge- richts Bremgarten den vorzeitigen Massnahmenvollzug auf Gesuch des Beschwerdeführers vom 25. Mai 2022 hin bewilligte. Soweit der Beschwer- deführer mit dem vorzeitigen Massnahmenvollzug nicht mehr einverstan- den gewesen sein sollte, stand es ihm frei, beim dannzumal zuständigen -6- Verfahrensleiter des Bezirksgerichts Bremgarten um Entlassung zu ersu- chen. Diesfalls wäre - bei Abweisung des Entlassungsgesuchs - an die Stelle des vorzeitigen Massnahmenvollzugs wiederum das Haftregime ge- treten (vgl. BGE 143 IV 160, Erw. 2.3). Nachdem sich die Verfügung vom 13. Juli 2022 (wie auch die Verfügung vom 15. Juli 2022) lediglich mit den Modalitäten des vorzeitigen Massnah- menvollzugs befasst, die vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt werden, hielt die Vorinstanz zu Recht dafür, dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 19. Juli 2022 über den Anfechtungsgegen- stand hinausgreift. Die gegen den Nichteintretensentscheid gerichtete Ver- waltungsgerichtsbeschwerde ist deshalb abzuweisen. 2.3. Anzufügen ist, dass der ursprüngliche Rechtstitel für den vorzeitigen Mas- snahmenvollzug mittlerweile durch den Beschluss des Obergerichts vom 31. August 2022 abgelöst wurde, mit welchem der Beschwerdeführer wie- derum in Sicherheitshaft versetzt wurde. Auf eine gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Entscheid vom 6. Sep- tember 2022 (1B_459/2022) nicht ein. Gleichwohl steht es dem Beschwer- deführer jederzeit offen, ein Gesuch um Haftentlassung zu stellen (Art. 233 StPO). Ein solches Entlassungsgesuch ist durch die Verfahrensleitung des Obergerichts zu beurteilen, auch wenn der Beschwerdeführer das Urteil des Obergerichts vom 31. August 2022 mittlerweile an das Bundesgericht weitergezogen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_478/2021 vom 28. September 2021, Erw. 4.4) Die Beschwerde ist deshalb an die Verfah- rensleitung des Obergerichts zur Behandlung als Entlassungsgesuch im Verfahren SST.2022.157 weiterzuleiten. 3. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. III. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Vorinstanz und vor Verwaltungsgericht zu tra- gen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Eine Parteientschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang und mangels anwaltlicher Vertretung nicht auszurichten (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. -7- 2. Die Beschwerde wird an die erste Strafkammer des Obergerichts weiterge- leitet zur Behandlung als Entlassungsgesuch im Verfahren SST.2022.157. 3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 600.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 108.00, gesamthaft Fr. 708.00, sind vom Beschwerdeführer zu be- zahlen. 4. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Generalsekretariat das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug das Bezirksgefängnis T. die erste Strafkammer des Obergerichts, Verfahrensleiter im Verfahren SST.2022.157 Beschwerde in Strafsachen Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht in- nert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Strafsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten wer- den. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Ja- nuar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Ent- scheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthal- ten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkun- den sind beizulegen (Art. 78 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesge- richt [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005). -8- Aarau, 17. Oktober 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Cotti Klein