III. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 31 Abs. 2 VRPG). Sie haben den anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnern zudem die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG).