Soweit Schattenwurf geltend gemacht wird, präsentiert sich die Situation nicht anders, wie wenn an der Stelle z.B. ein Kleinbus oder ein Lieferwagen mit vergleichbaren Dimensionen abgestellt würde. Hinzu kommt, dass aufgrund der Lage des Parkplatzes in der südwestlichen Ecke der Parzelle Nr. aaa und des Sonnenverlaufs ohnehin nicht mit relevantem Schattenwurf auf der benachbarten Parzelle Nr. bbb (der Beschwerdeführer) zu rechnen ist. 6. Die Beschwerde erweist somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.