Nichtbetriebszeit dort abgestellt, fallen auch die Befürchtungen der Beschwerdegegner, wonach ihre Privatsphäre beeinträchtigt werde und vom abgestellten Wohnwagen Lärm- oder Geruchsimmissionen ausgingen (vgl. Beschwerde, S. 9; Replik, S. 8), ausser Betracht. Soweit Schattenwurf geltend gemacht wird, präsentiert sich die Situation nicht anders, wie wenn an der Stelle z.B. ein Kleinbus oder ein Lieferwagen mit vergleichbaren Dimensionen abgestellt würde.