Da der Wohnwagen auf der stritten Parkfläche somit weder für Übernachtungen noch als Spielgerät genutzt werden darf, muss auf die Behauptungen der Beschwerdeführer, wonach das Verlegen von Werkleitungsinstallationen und die Installation eines Wasserhahns am Ende des geplanten Abstellplatzes die Nutzungsabsicht belegten (vgl. Beschwerde, S. 8), nicht eingegangen werden. 5.3. Wird der Wohnwagen auf dem umstrittenen Parkplatz (wie dargelegt) nicht für Übernachtungen oder als Spielgerät genutzt, d.h. nur während der - 11 -