Beschwerdeantwort BVU, S. 2). Damit sind die Beschwerdegegner rechtlich an die Zusicherung gebunden mit der Folge, dass bei deren Verletzung die strittige Nutzung des Parkplatzes neu beurteilt und auf die erteilte Baubewilligung allenfalls zurückgekommen werden müsste (siehe Beschwerdeantwort BVU, S. 2). Die Beschwerdegegner betonen vor Verwaltungsgericht im Übrigen abermals, der Wohnwagen werde auf der streitigen Parkfläche weder für Übernachtungen noch als Spielgerät genutzt. Sie liessen sich darauf behaften und seien mit der von der Vorinstanz erlassenen Auflage vollumfänglich einverstanden (Beschwerdeantwort Beschwerdegegner, S. 6).