48 [Protokoll Einwendungsverhandlung vom 15. Dezember 2021]). Vor Vorinstanz erläuterten die Beschwerdegegner eingehend, weshalb sie den Hinweis ursprünglich ins Baugesuch aufgenommen hätten und hielten fest, der Wohnwagen werde während der Zeit des Parkens von den Kindern nicht als Spielfläche oder Spielhaus und auch nicht zum Übernachten genutzt (vgl. Vorakten, act. 52 f.). Die Vorinstanz behaftete die Beschwerdegegner im angefochtenen Entscheid explizit (im Dispositiv) bei der Zusicherung, den Wohnwagen auf der strittigen Parkfläche weder für Übernachtungen noch als Spielgerät zu nutzen (angefochtener Entscheid, S. 4 und 5 [Dispositiv-Ziffer 1]; Beschwerdeantwort BVU, S. 2).