Im Baugesuch wurde ursprünglich angegeben, der Wohnwagen solle grundsätzlich ungenutzt auf dem Parkplatz stehen, er solle "ggf. als Spielhaus / für einzelne Übernachtungen" genutzt werden können (vgl. Vorakten, act. 48 [Baugesuchsdeckel]). Gemeint waren jedoch bloss einzelne Übernachtungen der Kinder, vergleichbar mit Übernachtungen in einem Zelt im elterlichen Garten (Vorakten, act. 48 [Stellungnahme Bauherrschaft vom 10. November 2021]). Bereits an der Einwendungsverhandlung bot die Bauherrschaft an, auf die Nutzung ganz zu verzichten, wenn dies das Problem sei (Vorakten, act. 48 [Protokoll Einwendungsverhandlung vom 15. Dezember 2021]).