Soweit die Beschwerdeführer Bezug nehmen zu Fahrnisbauten, welche über nicht unerhebliche Zeiträume ortsfest verwendet werden (vgl. Beschwerde, S. 10; Replik, S. 7, 8), geht der Einwand fehl. In den Bauzonen sind Fahrnisbauten (wie Festhütten, Zelte, Hütten, Buden, Baracken, Stände) ab einer Dauer von zwei Monaten baubewilligungspflichtig (§ 49 Abs. 2 lit. e Ziffer 1 BauV). Die Regelung ist damit eine gänzlich andere als diejenige für Mobilheime, Wohnwagen und Boote in der Nichtbetriebszeit, welche auf rechtmässigen Abstellflächen (nicht jedoch auf Pflichtparkfeldern) ohne zeitliche Beschränkung baubewilligungsfrei abgestellt werden dürfen (vgl. § 49 Abs. 2 lit.