Ziffer 2 BauV präzisierend festgehalten bzw. festhalten müssen, denn die explizite Feststellung der fehlenden Baubewilligungspflicht setze voraus, dass es sich um Fälle handle, bei denen sich selten materielle Fragen stellten, die eine vorgängige Prüfung erfordern, wie unterschiedliche Abstände (die Bestimmung knüpfe an bestehende Abstellflächen und Pflichtparkfelder an, somit in der Regel an Tiefbauten, nicht an Klein- oder Wohnbauten). Keine Rolle könne in diesem Zusammenhang spielen, ob die Parkfläche für den Wohnwagen oder das Wohnmobil bereits bewilligt und erstellt sei oder im Hinblick auf die Anschaffung eines entsprechenden Fahrzeugs erst zur Bewil-