Für Personenwagen und Fahrzeuge, die der Beförderung von Personen und Waren dienten (Kleinbusse, Lieferwagen etc.), werde für das Parkieren auf Parkfeldern, die als Tiefbauten im Abstand von 0.50 m zur Nachbarparzelle bewilligt worden seien, nicht die Einhaltung eines grösseren Grenzabstands verlangt. Gleiches müsse für Wohnwagen und Wohnmobile in der Nichtbetriebszeit gelten, da von diesen – wie dargelegt – keine stärkeren Auswirkungen auf die Umgebung ausgingen. Hätte der Verordnungsgeber etwas Anderes gewollt, hätte er dies in der Regelung von § 49 Abs. 2 lit.