Im Weiteren hielt die Vorinstanz ebenso korrekt fest, dass mit der Bewilligung von Parkflächen praxisgemäss auch das Parkieren der Fahrzeuge, für die sie bestimmt seien, mitbewilligt sei. Andernfalls wäre die Baubewilligung für Parkplätze ihres Sinns entleert. Für Personenwagen und Fahrzeuge, die der Beförderung von Personen und Waren dienten (Kleinbusse, Lieferwagen etc.), werde für das Parkieren auf Parkfeldern, die als Tiefbauten im Abstand von 0.50 m zur Nachbarparzelle bewilligt worden seien, nicht die Einhaltung eines grösseren Grenzabstands verlangt.