rechtmässigen Abstellflächen ohne zeitliche Beschränkung baubewilligungsfrei abgestellt werden dürfen (Satz 2); Pflichtparkfelder dürfen nicht benutzt werden (Satz 3). Die Regelung differenziert bei der Frage der Bewilligungspflicht somit, ob die Mobilheime oder Wohnwagen bewohnt sind oder nicht. Diese Unterscheidung erscheint mit der Vorinstanz sachgerecht, weil von abgestellten Wohnwagen und Mobilheimen in Zeiten, in denen sie nicht genutzt werden, keine stärkeren Auswirkungen auf die Umgebung ausgehen als von parkierten Fahrzeugen mit ähnlichen Dimensionen aber zu anderen Verwendungszwecken wie z.B. Kleinbussen oder Lieferwagen (vgl. angefochtener Entscheid, S. 4).