5. 5.1. Gemäss § 6 Abs. 1 lit. d BauG gelten Wohnwagen, die länger als zwei Monate auf dem gleichen Grundstück abgestellt werden, als Bauten und unterstehen also solche grundsätzlich der Baubewilligungspflicht. § 49 Abs. 2 Ziffer 2 lit. e BauV hält dazu präzisierend fest, dass in den Bauzonen lediglich bewohnte Mobilheime und Wohnwagen ab einer Dauer von über zwei Monaten einer Baubewilligung bedürfen (Satz 1), wogegen während der Nichtbetriebszeit Mobilheime, Wohnwagen und Boote auf bestehenden -9-