4.4. Ausgehend von dieser Grundlage ergibt sich, dass der in der Südwestecke der Parzelle Nr. aaa geplante Parkplatz als Tiefbaute im Sinne von § 18a Abs. 1 ABauV einzustufen ist. Die Parkfläche überschreitet den massgeblichen Terrainverlauf an keiner Stelle um mehr als 0.80 m. Als Tiefbaute hat der Parkplatz einen Grenzabstand von 0.50 m einzuhalten (§ 18a Abs. 2 ABauV), welche Anforderung mit dem bewilligten Abstand von 0.60 m (siehe Abstandsangabe im vermassten Situationsplan [in: Vorakten, act. 48]) erfüllt ist.