Deshalb bleibt es dabei, dass der bestehende Verlauf des Bodens bei Einreichung des Baugesuchs massgebend ist (§ 13 Abs. 1 ABauV). Mit der im Jahre 2018 formell rechtskräftig bewilligten Stützmauer und der damit zusammenhängenden Terrainveränderung wurde damals somit ein neuer Terrainverlauf definiert, der auch für allfällige Neubauten – wie den vorliegend geplanten Parkplatz für einen Wohnwagen – gilt (vgl. auch AGVE 2005, S. 189, Erw. 2.2.4).