Zusammenhang erforderlich. Auf der anderen Seite solle sichergestellt werden, dass der Bauherr nicht mittels einer gezielt vorgenommenen Aufschüttung die Vorschriften (z.B.) über die Gebäude- und Firsthöhe unterlaufen könne (vgl. AGVE 2005, S. 189, Erw. 2.2.3.2 mit weiterem Hinweis auf AGVE 1984, S. 404, Erw. 3b/aa).