dies spreche für eine eher restriktive Auslegung. Im Weiteren setze die Ausnahmesituation voraus, dass die Terrainveränderung mit einem konkreten Baugesuch in Verbindung gebracht werden könne ("[…] im Hinblick auf das Bauvorhaben […]"), d.h. im Zeitpunkt der Terrainveränderung müsse sich die Planungsidee so weit verfestigt haben, dass die wesentlichen Randbedingungen der in Aussicht genommenen Baute bekannt seien. Damit schieden länger zurückliegende Terrainveränderungen in aller Regel aus.