4.3. Das Verwaltungsgericht legte die Bestimmung von § 13 ABauV bereits in einem Entscheid vom 31. August 2005 (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2005, S. 189 ff.) aus. Dabei hielt es fest, bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung liessen sich verschiedene Schlüsse ziehen. Klar sei zunächst, dass Abs. 1 den Grundsatz wiedergebe und Abs. 2 einen Sondertatbestand regle; dies spreche für eine eher restriktive Auslegung.