4. 4.1. Als Tiefbauten gelten gemäss § 18a ABauV (siehe § 64 Abs. 1 BauV i.V.m. Anhang 3 der BauV; oben Erw. II/2) Bauten und Anlagen, welche das gewachsene Terrain um höchstens 0.80 m überragen, insbesondere Strassen, Parkfelder, Pisten und Gleise (Abs. 1). Soweit die Gemeinden nichts anderes festlegen, müssen Tiefbauten einen Grenzabstand von wenigstens 0.50 m aufweisen. Er kann mit schriftlicher Zustimmung des betroffenen Nachbarn reduziert oder aufgehoben werden (Abs. 2).