gen Parkplatz bestehe, treffe nicht zu. Zur Zeit der Bewilligung der Stützmauer und der Terrainaufschüttung hätten die Beschwerdegegner noch nicht die Idee gehabt, einen Wohnwagen anzuschaffen und dafür einen Parkplatz zu errichten. Abgesehen davon sei die Terrainaufschüttung bei sämtlichen Punkten des Parkplatzes nicht in einer Höhe über 0.80 m erfolgt, weshalb dieser Platz den natürlich gewachsenen Geländeverlauf nicht um 0.80 m überrage. Für den Grenzabstand spiele der Wohnwagen zudem keine Rolle, weil mit der Zusicherung der Beschwerdegegner, den Wohnwagen nicht nachts und / oder als Spielgerät zu nutzen, die Voraussetzungen von § 49 Abs. 2 lit. e Ziffer 2 BauV erfüllt seien.