Der geplante, auf dem Parkplatz abzustellende Wohnwagen müsse sodann als Fahrnisbaute, welche über nicht unerhebliche Zeiträume ortsfest verwendet werde und nachbarliche Interessen tangiere, qualifiziert werden. Er sei bewilligungspflichtig bzw. habe den ordentlichen Mindestabstand (Grenzabstand) von 4 m einzuhalten. Da er diese Anforderung nicht erfülle, sei die erteilte Baubewilligung auch aus diesem Grund aufzuheben (zum Ganzen: Beschwerde, S. 4 ff., namentlich S. 10; Replik, S. 3 ff., namentlich S. 8 f.).