3.2. Die Beschwerdeführer vertreten die Ansicht, aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs müsse davon ausgegangen werden, dass die Aufschüttung bzw. Erstellung der Stützmauer im Hinblick auf die Errichtung eines Parkplatzes / Abstellplatzes vorgenommen worden sei und deshalb bezüglich einzuhaltender Abstandsvorschriften zusammen mit dem zu erstellenden Parkplatz zu beurteilen sei. Da die Höhe des Projekts damit mehr als 0.80 m betrage, sei bereits für die Erstellung nur des Parkplatzes der Grenzabstand für Klein- und Kleinstbauten von 2 m einzuhalten. Die erteilte Baubewilligung für die Erstellung des Parkplatzes mit einem Grenzabstand von nur 0.60 m sei deshalb aufzuheben.