Ziffer 2 BauV zulässig, sofern der Wohnwagen, der darauf während der Nichtbetriebszeit abgestellt werden solle, wie von den Beschwerdegegnern zugesichert, weder für Übernachtungen noch als Spielfläche genutzt werde. Die Beschwerde sei daher unter Behaftung der Beschwerdegegner bei dieser Zusicherung kostenpflichtig abzuweisen (angefochtener Entscheid, S. 3 f.; Beschwerdeantwort Vorinstanz).