Sie qualifizierte die auf der Südwestecke der 2018 bewilligten Terrainaufschüttung geplante Parkfläche als Tiefbaute gemäss § 18a Abs. 1 ABauV. Die Parkfläche überschreite in keinem Punkt die seinerzeit im fraglichen Bereich auf einer Länge von 8.50 m entlang der Grenze zum Grundstück der Beschwerdeführer ab 0.20 m (Südwestecke) bis 1.10 m Höhe bewilligte Terrainaufschüttung um mehr als 0.80 m und habe als solche daher einen Grenzabstand von lediglich 0.50 m einzuhalten (§ 18a Abs. 1 und 2 ABauV), was mit dem bewilligten Abstand von 0.60 m erfüllt sei. Der projektierte Parkplatz sei auch im Hinblick auf § 49 Abs. 2 lit. e Ziffer 2 BauV