2. Es seien die Verfahrenskosten des vorinstanzlichen Entscheids im Umfang von Fr. 1'836.00 den Beschwerdegegnern aufzuerlegen, und diese seien zu verpflichten, den Beschwerdeführern für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'100.00 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. -3- 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegner. 2. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2022 verwies der Gemeinderat Q. vollumfänglich auf die Ausführungen in der Baubewilligung sowie der vorinstanzlichen Beschwerdeantwort vom 29. März 2022.