1. Die Beschwerde wird – unter Behaftung der Beschwerdegegner bei ihrer sinngemässen Zusicherung, dass der Wohnwagen auf der strittigen Parkfläche weder für Übernachtungen noch als Spielgerät genutzt wird – abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 336.–, insgesamt Fr. 1'836.–, werden den Beschwerdeführenden in solidarischer Haftung auferlegt.