auf weitere derart offensichtlich rechtsmissbräuchliche Eingaben nicht mehr reagieren. II. Gestützt auf § 37 Abs. 3 lit. b des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 27. Juni 2017 (EG ZGB; SAR 210.300) werden in Verfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung keine Gerichtskosten erhoben. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht. -6- Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Auf die Eingabe vom 13. September 2022 wird nicht eingetreten. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt.