Wegen fehlendem Rechtsschutzinteresse wird überdies auf eine Überweisung der Beschwerde an das Familiengericht Lenzburg zur Behandlung als Entlassungsgesuch verzichtet, da es sich bei der vorliegenden fürsorgerischen Unterbringung um eine langfristige Platzierung der Beschwerdeführerin in einem geeigneten Wohnheim zur Betreuung handelt. Sofern das Familiengericht Lenzburg keinen neuen Entscheid fällt, wird das Verwaltungsgericht bis zur nächsten ordentlichen Überprüfung der Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung der Beschwerdeführerin in der Stiftung B., Wohnheim C., welche durch das Familiengericht Lenzburg per 24. August 2023 vorzunehmen ist,