3. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. Wegen fehlendem Rechtsschutzinteresse wird überdies auf eine Überweisung der Beschwerde an das Familiengericht Lenzburg zur Behandlung als Entlassungsgesuch verzichtet, da es sich bei der vorliegenden fürsorgerischen Unterbringung um eine langfristige Platzierung der Beschwerdeführerin in einem geeigneten Wohnheim zur Betreuung handelt.