Unter diesen Umständen ist es offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin kein Rechtsschutzinteresse an einer erneuten Überprüfung der aktuellen fürsorgerischen Unterbringung hat. Die Besonderheit des vorliegenden Falles, insbesondere die seit vielen Jahren bestehende Situation mit nach wie vor engmaschiger und praktisch unveränderter Betreuungsbedürftigkeit, rechtfertigt zweifellos eine längere Sperrfrist, weshalb sich eine Überweisung an das Familiengericht Lenzburg zur Behandlung als Entlassungsgesuch als prozessualer Leerlauf erweisen würde. Dementsprechend wird auf eine Überweisung verzichtet.