lediglich einige Tage verstrichen. Das Entlassungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 13. September 2022 erfolgte folglich nur sehr kurze Zeit nach Erhalt des mit einer Kurzbegründung versehenen Urteilsdispositivs. Unter diesen Umständen ist es offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin kein Rechtsschutzinteresse an einer erneuten Überprüfung der aktuellen fürsorgerischen Unterbringung hat.