Zur Frage, welche Abstände zwischen der gerichtlichen Überprüfung als "vernünftig" anzusehen sind, kommt es auf die Verhältnisse des konkreten Falls und die anwendbaren Prozessvorschriften an. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur altrechtlichen fürsorgerischen Freiheitsentziehung waren bei der Unterbringung von Geisteskranken relativ lange Abstände angebracht und zulässig (BGE 130 III 729, Erw. 2.1.2 mit Hinweisen). Diese Praxis kann unter Geltung des neuen Erwachsenenschutzrechts jedenfalls bei psychischen Störungen weitergeführt werden, die sich in einem stabilen Zustandsbild manifestieren.