2. 2.1. Gemäss Art. 439 Abs. 4 ZGB besteht eine Weiterleitungspflicht. Es stellt sich jedoch die Frage, ob das Verwaltungsgericht auch die Eingabe vom 13. September 2022 an das Familiengericht Lenzburg überweisen muss, da sie unmittelbar nach einer umfassenden gerichtlichen Beurteilung der aktuellen fürsorgerischen Unterbringung erfolgte. Im Gesetz ist keine Sperrfrist vorgesehen, sodass ein Entlassungsgesuch grundsätzlich jederzeit gestellt werden kann (Art. 426 Abs. 4 ZGB).