428 Abs. 2 ZGB). Mit Entscheid vom 25. August 2022 hielt das Familiengericht Lenzburg – wie in vorherigen Entscheiden (vgl. etwa KEFU.2020.21) – fest, dass die Entlassungszuständigkeit nicht übertragen werde. Damit ist das Familiengericht Lenzburg zur Behandlung des Entlassungsgesuchs zuständig. Deshalb darf das Verwaltungsgericht mangels sachlicher Zuständigkeit nicht auf das Entlassungsgesuch vom 13. September 2022 eintreten. Entsprechend besteht auch kein Anlass, eine (weitere) verwaltungsgerichtliche Verhandlung durchzuführen.