Nach einer (altrechtlichen) fürsorgerischen Freiheitsentziehung (FFE) im Wohn- und Beschäftigungsheim C. in S. zwischen 2002 und 2004 hielt sich A. während Jahren freiwillig im Wohnheim C. auf, welches aktuell von der in T. domizilierten Stiftung B. betrieben wird. Nachdem A. wiederholt um Entlassung ersucht hatte (vgl. Verfahren des Verwaltungsgerichts WBE.2015.379/380 und WBE.2015.406), ordnete das Familiengericht Lenzburg auf Antrag der damaligen Beiständin von A. mit Entscheid KEFU.2015.44 vom 30. Oktober 2015 die fürsorgerische Unterbringung im Wohnheim C., Stiftung B., an. Seither befindet sich A. im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung im Wohnheim C.