Dazwischen konnte A. jeweils wieder entlassen werden und zwar entweder nach Hause in die Familie oder in betreute Wohnsituationen wie das Behindertenheim Q., das Wohnheim U. oder das Wohnheim R. Nach einer (altrechtlichen) fürsorgerischen Freiheitsentziehung (FFE) im Wohn- und Beschäftigungsheim C. in S. zwischen 2002 und 2004 hielt sich A. während Jahren freiwillig im Wohnheim C. auf, welches aktuell von der in T. domizilierten Stiftung B. betrieben wird.