1. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird Ziffer 3 des Entscheids des DGS, Generalsekretariat, vom 15. August 2022 abgeändert und lautet neu wie folgt: 3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.–, der Kanzleigebühr von Fr. 120.–, zusammen Fr. 1'620.–, zu bezahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 138.00, gesamthaft Fr. 1'138.00, sind von der Beschwerdeführerin - 10 -