Die Staatsgebühr des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 1'000.00 festgelegt (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c VKD). Von einer mutwilligen oder trölerischen Beschwerdeführung kann mit Bezug auf die vorinstanzliche Kostenfestsetzung nicht ausgegangen werden (vgl. § 3 Abs. 2 VKD). Für die Kanzleigebühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen. 2. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (vgl. § 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: