7. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde hinsichtlich der Staatsgebühr der Vorinstanz als teilweise begründet, im Übrigen ist sie abzuweisen. III. 1. Die Beschwerdeführerin obsiegt zu einem Viertel. Entsprechend hat sie drei Viertel der verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen. Den Vorinstanzen werden grundsätzlich keine Kosten auferlegt (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG).